Satzung

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Satzung

des Vereins „ApartmentAllianz Regensburg (AAReV)“
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ApartmentAllianz Regensburg (AAReV)“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen „ApartmentAllianz Regensburg e. V. (AAReV)“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Vermieter von möblierten Apartments und Privatzimmern in Regensburg gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Kontaktpflege und Dialog mit Entscheidungsträgern in den Bereichen Verwaltung, Politik, Tourismus, Immobilien und Wohnungswirtschaft;
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und mit interessierten Dritten;
c) andere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen.

§ 3 – Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.
2. Über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen entscheidet der Vorstand.

§ 4 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand abschließend. Mit der Entscheidung des Vorstandes wird der Eintritt des Mitglieds wirksam.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet bei natürlichen Personen durch Tod. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet, wenn das Mitglied aufgelöst wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Das ausgetretene, ausgeschlossene oder gestrichene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder gegen die Satzung des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung eines Beitrages trotz Mahnung länger als zwei Monate in Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
8. Zu Beginn der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
4. Neue Mitglieder haben unverzüglich nach Aufnahme den geltenden Mitgliedsbeitrag anteilig nach den im Abrechnungszeitraum verbleibenden Kalendertagen zu zahlen.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 6 – Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer.
2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern,
f) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

4. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Nur natürliche Personen sind für ein Vorstandsamt wählbar.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit entstehen. Die Aufwendungen sind zu belegen und ordnungsgemäß abzurechnen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung
b) Auflösung des Vereins
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
g) Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung wird per E-Mail eingeladen. Es wird die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat. Alternativ kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung in Textform einladen. Dabei wird die Anschrift verwendet,
welche das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Zu der Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
8. Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 – Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung fließt das Vermögen des Vereins einem von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Zweck zu. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Vorstehende Satzung wurde am 13.04.2015 errichtet.